Willkommen in der Praxis am Sendlinger Tor
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Mit dem GKV-Spargesetz fallen getrocknete, medizinische Cannabisblüten ohne Übergangsfrist vollständig aus dem GKV-Leistungskatalog heraus. Eine Verordnung ist ab 30. Juli nicht mehr möglich! Für bereits genehmigte oder laufende Therapien gibt es keine Ausnahmen, hier müssen Versicherte umgestellt werden. Alternativ können sie ab sofort die Blüten nur noch als Selbstzahlerleistung auf Privatrezept erhalten. Standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfasst. Für diese weiterhin erfassten Cannabisarzneimittel bestimmt das Gesetz grundsätzlich zunächst einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Übergangsregelung für bereits laufende oder genehmigte Therapien. Wie bestehende Genehmigungen, bereits ausgestellte Verordnungen und laufende Behandlungen praktisch behandelt werden, ist weiterhin nicht abschließend geklärt. Wichtig: Ebenso neu ist, dass vor dem Einsatz von Rezepturen oder Extrakten zwingend ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel (wie Sativex® oder Canemes®) erfolgen muss.